Gesetzeslage zum Wild-Campen in Deutschland


Autor: Dominik

Angeblich sei freies Übernachten bzw. wildes Campieren in Deutschland allgemein verboten. Hier die entsprechende Gesetzeslage sowie mein Fazit.

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1. Vorwort

Privateigentum darf man eigentlich nicht einfach so betreten, und was nicht ausdrücklich verboten ist, das ist erlaubt. Zum Wild-Campen jedoch, dem freien Übernachten in der Natur, sagt das Gesetz allenfalls etwas aus, wenn es um die Nutzung eines Zeltes geht. Neben Bundesgesetzen regeln vor allem die einzelnen Landesgesetze die Nutzung von und den Aufenthalt in der Natur. Dabei kann auch jede Gemeinde einzelne Besonderheiten aufweisen, und jeder Beamte kann all diese Regeln unterschiedlich auslegen. Somit ist das Chaos typisch deutsch-bürokratisch perfekt.

2. Bundesnaturschutzgesetz

Laut dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung erlaubt, ein direktes Übernachtungs- oder Zeltverbot gibt es hier nicht. Dazu wissen muss man jedoch, dass freie Landschaft i.d.R. auch irgendeinen Schutzstatus w.z.B. Landschaftsschutzgebiet besitzt, wo es dann definitiv Verbote gibt, welche dann in der jeweiligen Schutzgebietsart nachzulesen sind. Zusätzlich gelten saisonale Betretungsverbote w.z.B. während der Brutzeit im Frühjahr.

§59 Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

3. Bundeswaldgesetz

Den Umgang mit nicht freier Landschaft, also Wald, regelt das Gesetz zur Erhaltung und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz, BWaldG). Laut diesem ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet, ein direktes Übernachtungs- oder Zeltverbot gibt es aber auch hier nicht. Für Länderspezifische Regelungen wird auf das jeweilige Landeswaldgesetz hingeweisen.

§14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

4. Landeswaldgesetze

16 Bundesländer haben 16 unterschiedliche Landeswaldgesetze; folgend, im Zusammenhang mit Camping & Hund im Wald, einige interessante Auszüge, Stand 03/2022. Entsprechende Verstöße gegen das jeweilige Gesetz stellt i.d.R. eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Strafen recht unterschiedlich ausfallen können.

Sachsen-Anhalt

§22 (1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.

§22 (2) Der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedürfen in der freien Landschaft

  1. das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
  2. das Anlegen von Feuerstellen,
  3. das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.

§23 (1) Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.

Brandenburg

§15 (7) Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig. Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

$15 (8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.

§17 (1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des § 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie

  1. das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,
  2. die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,
  3. das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und
  4. erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.

Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Berlin

§13 (2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.

§23 (1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

2. einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind; dies gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete,

4. im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,

Sachsen

§11 (4) 1Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. 2Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen. 3Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

§ 14 (1) 1Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. 2Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. 3Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

Thüringen

§6 (2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

§6 (6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere

3. das Zelten,

5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Mecklenburg-Vorpommern

§28 (3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung Anderer nicht beeinträchtigt wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

  1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung,
  2. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
  3. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
    1. a) Wald in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
    2. b) bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden,

§29 (1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.

§29 (2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde sind unzulässig. Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.

§31 (1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.

§31 (4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter zehn Zentimeter Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird.

Niedersachsen

§27 In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.

§33 (1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

  1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
    1. a) nicht streunen oder wildern und
    2. b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,

§42 (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 8 erforderliche Genehmigung

6. entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;

Schleswig-Holstein

§17 (1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

§17 (2) Nicht gestattet sind

  1. das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
  2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
  3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
  4. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,

Hamburg

§9 (3) Das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald ist nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.

§11 (1) 1Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,

  1. Bäume, Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune, forstwirtschaftliche oder jagdliche sowie Einrichtungen für die Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu verunreinigen,
  2. die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder
  3. wild lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  4. Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.

Bremen

Das Bremische Waldgesetz verweist im Bezug auf das Betreten des Waldes im §13 auf §34 Naturschutzgesetz, §43 Landesstraßengesetz sowie auf das Feldordungsgesetz. §34 Naturschutzgesetz behandelt die Enteignung, ist also irrelevant, §43 Landesstraßengesetz ist entfallen, und im §4 (5) Feldordnungsgetz heißt es:

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt…auf einem Feld Zelte aufschlägt, Wohnwagen oder andere Fahrzeuge aufstellt oder Boote an Land zieht.

Nordrhein-Westfalen

§2 (3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

§3 (1) Verboten ist das

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,

soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Hessen

§15 (5) 1Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. 2Einer Zustimmung bedürfen insbesondere

  1. das Befahren von Waldwegen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist,
  2. das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,
  3. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
  4. das Starten und Landen von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
  5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
  6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie
  7. das Rauchen im Wald.

Rheinland-Pfalz

§22 (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
  3. das Zelten im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Saarland

§25 (3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:

  1. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,
  3. das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,
  4. das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,
  5. das Zelten im Wald,
  6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie
  7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

Baden-Württemberg

§37 (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

  1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
  2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
  3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

§40 (1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.

Bayern

§46 (4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt

  1. Holz schleift oder stürzt,
  2. Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder dem Schutz von Waldverjüngungsflächen dienen, öffnet und offen stehen lässt, entfernt oder in anderer Weise unwirksam macht,
  3. Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
  4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht.

5. Fazit

  • Die allgemein geläufige Meinung, Wildcampieren bzw. das freie Übernachten in der Natur wäre in Deutschland gesetzlich grundsätzlich verboten ist schlichtweg falsch. Weder ist es explizit verboten, noch erlaubt, es ist einfach meist überhaupt nicht erwähnt.
  • Laut Landesgesetzen der meisten Bundesländer dürfen im Wald Zelte mit schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers aufgestellt werden. Allein das Land Berlin verbietet das Aufstellen von Zelten und zeltähnlichen Lagerstätten grundsätzlich.
  • Während in 13 Bundesländern die Rede von “zelten” ist, was theoretisch sehr umfangreich interpretiert werden kann, ist neben Berlin nur noch in Bremen und Bayern das aufstellen eines Zeltes direkt verboten. Hier könnte man dann theoretisch und möglicherweise, auch ohne Genehmigung, ein Tarp statt dessen nutzen.
  • Nur in Schleswig-Holstein dürfen nachts die Waldwege nicht verlassen werden, theoretisch dürfte man also nur auf solch einem campieren.
  • Zusätzlich zum Bundes- und Landesgesetz muss man sich aber auch an die jeweilige Gemeindeordnung halten, wo jede für sich ganz unterschiedliche Regelungen zu praktisch allen Regelungen trifft; verständlicherweise bin ich hier nicht auf diese Hunderten von Satzungen eingegangen.
  • Das Aufstellen von Zelten auf privaten Flächen ohne Genehmigung des Besitzers stellt keinen Hausfriedensbruch nach §123 Strafgesetzbuch dar, denn dieser ist als das widerrechtliche Eindringen oder Verweilen in befriedetem Besitztum (von außen erkennbares Schutzwehr) definiert.
  • Das Aufstellen von Zelten in der freien Landschaft sowie das Aufstellen von Tarps im Wald ist weder durch Landes- noch durch Bundesgesetze verboten.
  • Da in Schutzgebieten (Biotop, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark, Naturpark, sonstige Grünanlagen) der Aufenthalt bestimmten Regelungen unterliegt, ist das Campieren dort i.d.R. auch verboten.
  • Es existiert keine gesetzliche Definition, was überhaupt Zelten, Campieren oder Biwakieren ist, nicht einmal was überhaupt ein Zelt oder zeltähnliche Bauten sind. In den jeweiligen Bauordnungen des Bundesländer werden genehmigungspflichtige Fest- und Zirkuszelte als sogenannte fliegende Bauten definiert (z.B. §75 BauO LSA), dies jedoch hat nichts mit privaten Campingzelten zu tun.
  • Sowohl in Bundes- als auch Ländergesetzen wird ausschließlich von einem Betreten zum Zwecke der Erholung geredet, nicht aber von einem Übernachten. Allenfalls heißt es “Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen…die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen….sowie Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, sind verboten.” Bedenkt man, dass Schlaf die einzig wirklich überlebenswichtige Erholung überhaupt ist, kann Schlafen in der Natur nicht verboten sein.
  • Von Frühjahr bis Sommer (Brut- und Setzzeit / Aufwuchs- oder Weidezeit / Schonzeit) ist das Betreten der freien Landschaft sowie manchmal auch das Verlassen von Waldwegen verboten; Hunde müssen in dieser Zeit grundsätzlich angeleint bleiben.
  • Feuer sowie meist auch jegliche andere offene Flamme (auch Campingkocher), als auch das Rauchen sind im deutschen Wald durch nahezu alle Landesgesetze grundsätzlich verboten.
  • Privatpersonen w.z.B. Waldbesitzer, Jäger und Förster sind nicht autorisiert, Weisungen zu geben, Personalien aufzunehmen oder gar andere Personen festzuhalten. Dies, sowie einen Platzverweis aussprechen, dürfen allein Polizei- oder Forstbeamte.
  • Jagdschutzberechtigten ist es laut Bundesjagdgesetz (§23 BJagdG) sowie Landesjagdgesetzen erlaubt, auf wildernde Hunde und Katzen zu schießen, welche sich entweder nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden, oder aber nicht angeleint sind (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen). Eine allgemeine Leinenpflicht im Wald besteht (außer in der Schonzeit) nicht in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt.

6. Empfehlung

Grundsätzlich sollte man sich, um Ärger aus dem Weg zu gehen, immer vorab über die jeweilige Gesetzeslage informieren, und sich naturschonend sowie auch möglichst unauffällig verhalten. Dazu gehört vor allem keine Standortveränderungen (Bau von Schutzeinrichtungen, Abschneiden von Vegetation, Erdanhäufungen, etc.) vorzunehmen, und den Platz so verlassen, wie man ihn vorgefunden hat. Trifft man dann auf einen Jäger, Bauern oder Waldbesitzer, hat nicht gerade ein Feuer am brennen, und verhält man sich offen und freundlich, sollte es eigentlich keine Probleme geben. Notfalls führt man einfach alle betreffenden Gesetzestexte mit, und lässt sich damit auf eine womöglich unangenehme Diskussion ein. Bei einem Beamten, welcher dennoch seinen Willen durchsetzen möchte (Willkür), zieht man, ohne eine ausreichende Anzahl von Zeugen und weiteren Beweisen, dennoch den Kürzeren. Daher immer ruhig, sachlich und defensiv bleiben, und notfalls den Platz unverzüglich verlassen.

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