Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Autor: Dominik

Um trotz meiner vielfältigen Angebote, für Kunden dennoch eine optimale Übersicht zu bieten, habe ich meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in drei Themenfelder gegliedert: 1. Onlineshop, 2. Geführte Abenteuer-Touren, sowie 3. Mietfahrzeuge. Kein Inhalt des einen widerspricht dem anderen, in jedem einzelnen Abschnitt ist jeweils alles Notwendige enthalten.

Table Of Contents
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs
AGBs

1. AGB – Shop

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1.1. Allgemeines


Für sämtliche vertragliche Geschäftsbeziehungen von „Backcountry-Expeditions by Dominik Brandt“ (nachfolgend genannt Verkäufer) gelten ausschließlich die nachfolgend festgelegten Bedingungen. Anderslautende Regelungen müssen für ihre rechtliche Wirksamkeit ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer anerkannt werden. Die Angebote vom Verkäufer sind freibleibend und unverbindlich, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mit der Annahme der Bestellung des Kunden durch den Verkäufer kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu zahlen und abzunehmen, ausgenommen der wirksame Widerruf durch den Kunden gemäß Pkt.7 meiner AGB. Steht dem Verkäufer ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden bzw. unwirksamen Widerrufs zu, insbesondere bei Nichtabnahme der bestellten Ware, so kann vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises verlangt werden.

1.2. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind Stückpreise, es sei denn, ein anderer Lieferumfang ist ausdrücklich vorher ausgewiesen worden. Alle Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von z.Zt. 19% und verstehen sich zzgl. Verpackung, Transport und ggf. Frachtversicherung ab der Anschrift vom Verkäufer. Die Versandkosten werden dem Käufer auf einer gesonderten Informationsseite und im Rahmen des Bestellvorgangs deutlich mitgeteilt. Der Kunde kann im Rahmen und vor Abschluss des Bestellvorgangs aus den zur Verfügung stehenden Zahlungsarten wählen. Kunden werden über die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel auf einer gesonderten Informationsseite unterrichtet.
Ist die Bezahlung per Rechnung möglich, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung zu erfolgen. Bei allen anderen Zahlweisen hat die Zahlung im Voraus ohne Abzug zu erfolgen.
Werden Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, z.B. Paypal oder Klarna gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Verkäufer nicht aus. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
Nicht vorhersehbare Änderungen bei Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftung usw. berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Soweit der Kunde nichts Gegenteiliges bestimmt, werden Zahlungen des Käufers zuerst auf die älteste Schuld angerechnet. Wenn Kosten und Zinsen bereits entstanden sind, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Verkäufer über den Geldbetrag verfügen kann. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

1.3. Angebote und Leistungsbeschreibungen

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Leistungsbeschreibungen in Katalogen sowie auf den Websites des Verkäufers haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie. Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Im Übrigen bleiben Irrtümer vorbehalten.

1.4. Bestellvorgang und Vertragsabschluss

Der Kunde kann aus dem Sortiment des Verkäufers Produkte unverbindlich auswählen und diese über die Schaltfläche [in den Warenkorb] in einem so genannten Warenkorb sammeln. Anschließend kann der Kunde innerhalb des Warenkorbs über die Schaltfläche [Weiter zur Kasse] zum Abschluss des Bestellvorgangs schreiten.
Über die Schaltfläche [Kaufen] gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Notwendige Angaben sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Der Verkäufer schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann (Bestellbestätigung). Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Verkäufer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.
Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer das bestellte Produkt innerhalb der genannten Lieferfrist an den Kunden versendet, übergeben oder den Versand an den Kunden innerhalb der genannten Lieferfrist mit einer zweiten E-Mail, ausdrücklicher Auftragsbestätigung oder Zusendung der Rechnung bestätigt hat. Sollte der Verkäufer eine Vorkasse Zahlung ermöglichen, kommt der Vertrag mit der Bereitstellung der Bankdaten und Zahlungsaufforderung zustande. Wenn die Zahlung trotz Fälligkeit auch nach erneuter Aufforderung nicht bis zu einem Zeitpunkt von 10 Kalendertagen nach Absendung der Bestellbestätigung beim Verkäufer eingegangen ist, tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück mit der Folge, dass die Bestellung hinfällig ist und den Verkäufer keine Lieferpflicht trifft. Die Bestellung ist dann für den Käufer und Verkäufer ohne weitere Folgen erledigt. Eine Reservierung des Artikels bei Vorkasse-Zahlungen erfolgt daher längstens für 10 Kalendertage.

1.5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum vom Verkäufer. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen vom Verkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo aufgenommen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne das dieser hierdurch eine Verpflichtung entsteht. Die neue Sache wird Eigentum vom Verkäufer. Das Miteigentum an einer neuen Sache bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Eine Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dem Widerruf durch den Verkäufer. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. abgetretener Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, so kann der Verkäufer nach zuvor erfolgter Abmahnung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Kaufsache vom Kunden verlangen. Der Kunde ist nach Aufforderung verpflichtet, die Abholung oder den Abtransport zu dulden oder den Versand auf eigene Kosten und Gefahr an der Verkäufer zurück zu senden. Der Verkäufer kann dann sofort einen freihändigen Verkauf dieser Ware durchführen. Die Verwahrung von Vorbehaltseigentum durch den Kunden erfolgt unentgeltlich. Er hat im gebräuchlichen Umfang den Untergang der Ware zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, Sonderbestellungen, die von dem Kunden an sie zurück geschickt wird, ohne Vorankündigung freihändig zu veräußern. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht, Schadensersatz wegen Nichtlieferung zu verlangen.

1.6. Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit

Ich behalte mir vor, von einer Ausführung der Bestellung abzusehen, wenn ich das bestellte Produkt nicht vorrätig habe, es, oder die zu dessen Herstellung benötigten Materialien, beim Lieferanten vergriffen sind, und die bestellte Ware infolgedessen nicht verfügbar ist. In diesem Falle werde ich Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren, und den ggf. von Ihnen bereits gezahlten Kaufpreis zurück erstatten. Grundsätzlich bin ich sehr bemüht, meinen Bestand so aktuell wie nur möglich zu halten. Durch Zwischenverkauf, oder kurzfristig auftretende Lieferprobleme kann jedoch ein Produkt auch mal nicht vorrätig sein.

1.7. Liefer- und Leistungszeiten

Bindende Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen, soweit diese gesondert vereinbart wurden, beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. bei vereinbarter Zahlungsart Vorkasse, ab der Bestätigung des Zahlungseingangs und gelten als erfüllt, sobald die Ware an den Frachtführer übergeben ist. Sämtliche Lieferbedingungen unterliegen dem Vorbehalt, dass der Verkäufer selber von seinem Lieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird. Teillieferungen und Teilleistungen durch den Verkäufer sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt die Teillieferung als selbständige Leistung. Sollten Sie mehrere Bestellungen an einem Werktag oder Wochenende für die selbe Lieferanschrift tätigen, fasse ich diese zu einer Bestellung zusammen, wobei die Versandkosten dann auch nur einfach erhoben werden. Sonderversandformen w.z.B. Expressversand, werden nur in Ausnahmefällen nach ausdrücklicher Vereinbarung und schriftlicher Bestätigung durch den Kunden, und zur vollen vorherigen Kostenübernahme durchgeführt. Lieferverzug tritt nicht in Folge höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die nicht in den Einflussbereich vom Verkäufer fallen, ein.

1.8. Versand, Abnahme und Gefahrenübergang

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, so gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert und einwandfrei. Dies gilt nicht für ausschließlich private Käufer und deren Rechte nach den § 434 ff. BGB. Die Gefahr für Schäden oder Untergang der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware durch den Verkäufer der an dem Transport beteiligten Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager vom Verkäufer verlassen hat. Der Verkäufer kann die Ware auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichern. Dies bedarf der Schriftform. Bei einer Versendung der Ware durch den Kunden an den Verkäufer trägt dieser das Risiko des Untergangs sowie die notwendigen Kosten. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, weil eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt jedoch nicht, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat.

1.9. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Etwaige weiterreichende Garantien oder Gewährleistungszusagen von Zulieferern oder dem Hersteller der Ware gibt der Verkäufer in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen auftretende Mängel an der Kaufsache werden nach Wahl des Kunden durch Nachlieferung, Mängelbeseitigung oder Neulieferung, sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, im Rahmen der Minderung oder des Schadensersatzes, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung, sowie des Ersatzes der vergeblichen Aufwendungen, ausgeglichen. Ebenso möglich ist der Rücktritt vom Vertrag beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Pflicht zur Gewährleistung kann entfallen, wenn Betriebs- oder Wartungsempfehlungen vom Verkäufer oder dem Hersteller auf Seiten des Kunden nicht befolgt werden, insbesondere Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Gleiches gilt bei unsachgemäßer Lagerung oder einem Fremdeingriff. Die Mängelrüge erfolgt durch Rücksendung der beanstandeten Ware unter Hinweis auf eine genaue Fehlerbeschreibung von Seiten des Kunden an den Verkäufer. Für den Einbau von Teilen und den Folgen eines Einbaus, welche der Verkäufer ohne gültige allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) veräußert, haftet diese nicht. Für eventuelle nötige Abnahmen des TÜV ist der Käufer verantwortlich.

1.10. Haftung

Für eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. Der Verkäufer haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet der Verkäufer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der Verkäufer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

1.11. Speicherung des Vertragstextes

Der Kunde kann den Vertragstext vor der Abgabe der Bestellung an den Verkäufer ausdrucken, indem er im letzten Schritt der Bestellung die Druckfunktion seines Browsers nutzt. Der Verkäufer sendet dem Kunden außerdem eine Bestellbestätigung mit allen Bestelldaten an die von Ihm angegebene E-Mail-Adresse zu. Mit der Bestellbestätigung erhält der Kunde ferner eine Kopie der AGB nebst Widerrufsbelehrung und den Hinweisen zu Versandkosten sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sofern Sie sich in meinem Shop registriert haben sollten, können Sie in Ihrem Profilbereich Ihre aufgegebenen Bestellungen einsehen. Darüber hinaus speichere ich den Vertragstext, machen ihn jedoch im Internet nicht zugänglich.

1.12. Datenschutz

Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die zum Zwecke der Bestellung von Waren angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden vom Verkäufer zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind. Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die vom Verkäufer über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Verkäufer finden sich in der Datenschutzerklärung.

1.13. Verpackungen

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen nehme ich meine Verkaufsverpackungen zur Wiederverwertung oder Entsorgung zum Schutze der Umwelt zurück. Die zurückgesandten Verpackungen werden von mir umweltgerecht im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen entsorgt oder wiederverwendet, z.B. für weitere Bestellungen. Möglich ist auch eine Entsorgung der Verpackung durch den Kunden in das umweltgerechte Abfallsystem am Wohnort des Kunden.

1.14. Export

Dem Kunden ist bekannt, dass die Ausfuhr gelieferter Waren regelmäßig nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Der Kunde hat sich um derartige Zustimmungen selbst zu bemühen. Die Zustimmungserklärungen sind von ihm vor der Verbringung der Ware ins Ausland einzuholen.

1.15. Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sind ausgeschlossen. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

„Backcountry-Expeditions“
Dominik Brandt
Blumenthaler Ende 52
39288 Burg
Tel.: 0162 / 40 30 400
E-Mail: mail@backcountry-expeditions.com
www.backcountry-expeditions.com

USt-Id.-Nr.: DE345906022

Eintragung im Handelsregister
Registergericht
Registernummer: HRA

Stand: Februar 2023

1.16. Gerichtsstand

Soweit zulässig, gilt als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten von und gegen den Verkäufer dessen Wohnsitz als vereinbart. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

1.17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Abweichungen von den Regelungen meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

2. AGB – Touren

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2.1. Allgemeines

2.1.1 Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB bilden die folgenden allgemeinen Tourbedingungen die Grundlage des Tourvertrages, zwischen dem Kunden (Ihnen) und mir dem Tourveranstalter „Backcountry-Expeditions by Dominik Brandt“ (nachfolgend TV), der im Falle einer Tourbuchung zustande kommt. Abweichungen und besondere Bedingungen in der jeweiligen Tourausschreibung haben Vorrang. Bitte nehmen Sie sich Zeit, den folgenden Text sorgfältig zu lesen.

2.1.2 Alle vom TV durchgeführten Unternehmungen sind Erlebnis- und Abenteuerreisen und Touren mit Expeditionscharakter, sowie sonstige Veranstaltungen mit Abenteuercharakter, die mit besonderen Risiken behaftet sind; sie werden nachfolgend als Touren bezeichnet.

2.1.3 Zu den vom TV und den Kunden auf den Touren verwendeten Fortbewegungsmitteln zählen Land-, Wasser und Luftfahrzeuge jeglicher Art, egal ob motorisiert, von Muskelkraft betrieben oder von außen angreifende Kräfte nutzend; sie werden nachfolgend als Fahrzeuge bezeichnet.

2.1.4 Der TV ist bemüht, die auf seiner Internetseite dargestellten Veranstaltungen entsprechend zu beschreiben. Die Inhalte und Abläufe können Änderungen und Anpassungen unterliegen. Die verwendeten Fotos und Abbildungen dienen der allgemeinen beispielhaften Beschreibung, sind unverbindlich und können variieren.

2.2. Abschluss des Tourvertrages

2.2.1 Mit der Anmeldung, die nur über das Onlinebuchungsformular der Internetseite des TV vorgenommen werden kann, bietet der Kunde dem TV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Anmeldung erklärt der Kunde, dass er und seine Mitreisenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des TV akzeptieren.

2.2.2 Sofern der Teilnehmer eine Tour auch für Dritte bucht, erklärt er verbindlich, dass er durch die angemeldeten Dritten bevollmächtigt ist, die erforderlichen Willenserklärungen auch in deren Namen abzugeben. Bei einer Anmeldung für mehrere Tourteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen, wie für seine eigenen, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat.

2.2.3 Der Vertrag kommt mit Annahme durch den TV zustande, dies bedarf keiner bestimmten Form. Der Kunde erhält mit Vertragsabschluss eine schriftliche Tourbestätigung, den gesetzlichen Reisesicherungschein (Insolvenzversicherung) und für alle Teilnehmer eine Haftungsverzichtserklärung (Touren-Belehrung), die den Abenteuercharakter der Touren und die damit verbundenen Risiken erläutert. Diese ist von allen Teilnehmern zu unterschreiben und danach beim TV wieder abzugeben, und ist Bestandteil des Tourvertrages. Erfolgt die Buchung weniger als 7 Tage vor Tourbeginn, ist der TV nicht verpflichtet, dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung zu übersenden.

2.2.4 Weicht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom TV vor, an das der TV für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2.2.5 Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Entstandene Foto-, Bild- und Tonaufnahmen können für jegliche Werbezwecke vom TV und seinen Partnern verwendet werden.

2.3. Bezahlung

2.3.1 Bei Tourpreisen unter 1000,- EUR wird die komplette Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Bei Tourpreisen über 1000,- EUR wird eine Anzahlung von 25% des Tourpreises innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Die Anzahlung wird auf den Tourpreis angerechnet. Die Restzahlung muss spätestens zwei Monate vor Tourbeginn eingegangen sein, wenn feststeht, dass die Tour durchgeführt wird und muss unaufgefordert beim TV eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim TV. Bei Anmeldungen innerhalb von 2 Monaten zum Tourbeginn wird der komplette Tourpreis sofort fällig und muss spätestens bei Tourbeginn eingegangen sein. Davon abweichend kann der volle Tourpreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Tour nicht länger als 48 Stunden dauert, maximal eine Übernachtung eingeschlossen ist und der Tourpreis 150 EUR nicht übersteigt.

2.3.2 Wird eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet, obgleich der Kunde Buchungsbestätigung und/oder Sicherungsschein erhalten hat, erlischt die Berechtigung an der Tour teilzunehmen und der TV kann den Reisevertrag auflösen. In diesen Fällen wird ein eingezahlter Teilbetrag oder ein verspätet eingegangener Betrag wieder zurückerstattet. Der TV kann den Kunden nach Mahnung und Fristsetzung mit Rücktrittskosten (Stornogebühren) belasten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

2.3.3 Die Zahlung erfolgt per Überweisung, Kreditkartenzahlungen sind ausgeschlossen. Barzahlungen sind ausschließlich in dem Land möglich, in welchem der TV einen Sitz/Zweigstelle betreibt.

2.3.4 Die Tourunterlagen werden dem Kunden 2 Wochen vor Tourantritt zugesandt.

2.3.5 Die Aushändigung der vollständigen Tourunterlagen mit Flugschein(en) und Flugplan, ggf. Bahnfahrkarten sowie weiteren Tourhinweisen erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Tourpreises, spätestens 2 Wochen vor Tourantritt.

3.6 Tourgutscheine sind nicht auszahlungsfähig.

2.4. Leistungen

2.4.1 Umfang und Art der vom TV vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des TVs auf der Internetseite bzw. der konkreten Tourausschreibung unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Tour in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Tourausschreibung behält sich der TV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Mündliche Nebenabreden, die Umfang und Art der vertraglich vereinbarten Leistung verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4.2 Grundlage für die vertraglich vereinbarten Leistungen einer auf Wunsch des Kunden individuell erstellten Tour (“Individuelle Spezial-Tour”) sind das entsprechende Angebot sowie die Angaben in der Tourbestätigung.

2.4.3 Bei Flug-, Fähr- und Bahnbuchung durch Drittanbieter haftet der TV nicht für Ausfälle, Verspätungen etc.

2.5. Leistung- und Preisänderungen

2.5.1 Veranstaltungen mit dem TV „Backcountry-Expeditions“ sind nicht mit Pauschalreisen zu vergleichen. Im Hinblick auf die besondere Eigenart meiner Touren und deren Risiken bleiben Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom TV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Tour nicht beeinträchtigen. Der TV wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist.

2.5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Tourleistung nach Vertragsschluss ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Tour zu verlangen, wenn der TV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des TV über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

2.5.3 Preisänderungen sind nach Abschluss des Tourvertrages lediglich erlaubt, wenn nach Abschluss des Tourvertrages eine bei Abschluss unvorhersehbare Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder Kerosinzuschlägen oder eine Änderung der für die betreffende Tour geltenden Wechselkurse eingetreten ist. Die Erhöhung ist nur in dem Umfang möglich, in dem sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt und nur dann, wenn zwischen dem Zugang der Tourbestätigung und dem vereinbarten Tourtermin mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Preisänderung setzt der TV den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Tourantritt davon in Kenntnis. Preisänderungen durch Währungsschwankungen werden entsprechend an den Kunden weitergeleitet.

2.5.4 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% des Tourpreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Tourleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Tourvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Tour aus dem Programm vom TV zu verlangen, wenn der TV in der Lage ist, eine solche Tour ohne Mehrpreis aus dem eigenen Tourangebot anzubieten. Der Kunde hat die hier genannten Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Änderung er Tourleistung oder der Preiserhöhung vom TV gegenüber schriftlich geltend zu machen.

2.5.5 Wird die Mindesttourteilnehmerzahl bei der Buchung einer ausgeschriebenen Tour nicht erreicht, kann nach Absprache mit dem TV, die Tour gegen einen Aufpreis trotzdem durchgeführt werden. Der Aufpreis richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer, und dem Zeitraum im dem die Tour stattfinden soll. Die Tourteilnehmer werden bei diesen Reisen vom TV davon in Kenntnis gesetzt und umgehend informiert.

2.6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

2.6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Tourbeginn von der Tour zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehle ich dringend den Rücktritt schriftlich per Einschreiben an mich zu senden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang beim TV. Tritt der Kunde vom Tourvertrag zurück, oder tritt er die Tour nicht an, so kann der TV Ersatz für die getroffenen Tourvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Tourleistungen zu berücksichtigen. Der TV kann diesen Ersatzanspruch nach Wahl konkret berechnen oder unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Tourbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Tourpreis pauschalieren wie folgt:
Bei einem Rücktritt bis zum 91. Tag vor Tourbeginn entsteht lediglich eine Bearbeitungsentschädigung in Höhe von EUR 100,- pro Person. Bei späterem Rücktritt kann der TV pauschaliert die folgenden prozentualen Sätze, bezogen auf den Gesamtreisepreis, in Rechnung stellen:

• Ab Buchung bis 90.Tag vor Tourbeginn 25% des Reisepreises
• Ab 89. Bis 60. Tag vor Tourbeginn 45% des Reisepreises
• Ab 59. Bis 30. Tag vor Tourbeginn 60% des Reisepreises
• Ab 29. Bis 15. Tag vor Tourbeginn 75% des Reisepreises
• Ab 14. Bis 07. Tag vor Tourbeginn 90% des Reisepreises
• Ab 06. Tag oder bei Nichtantritt der Tour 100% des Tourpreises

2.6.2 In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die ich im Falle Ihres Rücktritts von der Tour je angemeldeten Teilnehmer fordern muss, jeweils pro Person bzw. Wohn- Miet- Buchungseinheit in Prozent vom Tour- inklusive der Anschluss- oder Kombitouren sowie Mietpreis, Transportbuchung für Person und Fahrzeug.

2.6.3 Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom TV berechneten Höhe entstanden ist.

2.6.4 In Einzelfällen gemäß Tourbeschreibung werden keine Beträge rückerstattet um die Durchführung der Touren für alle anderen Tourteilnehmer zu gleichen Konditionen absichern zu können. Eine Rückerstattung ist auch ausgeschlossen:
• für Seminar- oder Teilnahmegebühren bei Trainingscamps, Schulungen, Lehrgängen und Veranstaltungen
• für Tagesausflüge ohne Übernachtungen
• wenn die Teilnahme an der Veranstaltung (incl. Zusatzleistungen und deren Anschlusstouren /Transporte etc.) ohne Absage nicht angetreten wird

2.6.5 Für Flüge, Fähren, Hotels gelten die Bedingungen des jeweiligen Unternehmens mit einem Verwaltungsaufschlag vom TV in Höhe von 25% des für den Gast kalkulierten Preises.

2.6.6 Bei inkludierter bzw. mit gebuchter Fahrzeugversendung ist nach Buchung 100% Stornierungsgebühr der Transportkosten fällig.

2.6.7 Vertraglicher Tourbeginn ist auch: Vorzeitige Anreise zum Tourstart, Fahrzeugverladung oder Versendung von Ausrüstungsmaterialien der Tour- Expeditionsteilnehmer.

2.6.8 Bei Stornierung sind bereits ausgehändigte Tourunterlagen zurückzugeben. Sollte ich einem Teilnehmer auf dessen Wunsch vor Tourantritt die GPS-Daten einer Tour übermittelt haben, sind im Falle eines Rücktritts von der Tour durch den Kunden 100% des Tourpreises an den TV zu entrichten.

2.6.9 Der Teilnehmer ist verpflichtet, mir einen möglichen Hinderungsgrund für seine Teilnahme unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, verliert er den Anspruch auf seine Teilnahme, genauso wie einen Anspruch auf Rückerstattung des Tourpreises.

2.6.10 Bis 14 Tage vor Tourbeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Tourvertrag eintritt, in diesem Fall fällt eine Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühr von €150,- an. Der TV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Tourerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem TV als Gesamtschuldner für den Tourpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der TV vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

2.6.11 Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Tourpreis nicht enthalten, es sei denn, dies ist in der Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Tour ausdrücklich erwähnt. Liegt eine Reiserücktrittsversicherung bei der gebuchten Tour vor, so erfolgt die Rückerstattung des Tourpreises abzüglich der 25% Anzahlung, wenn ein ärztliches Attest dem namentlich in der Tourbestätigung genannten Kunden bescheinigt, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Tour teilnehmen zu können.

2.6.12 Bei Rückerstattungen ins Ausland hat der Kunde eventuell anfallende Überweisungsgebühren zu tragen.

2.6.13 Umbuchungen sind nur durch den Rücktritt vom Tourvertrag zu den oben genannten Bedingungen und nachfolgender Neuanmeldung möglich. In Einzelfällen sind Umbuchungen auf einen späteren Tourtermin nach Absprache gegen Entschädigung möglich.

2.7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Tourleistungen die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Tourgruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Tourpreises. Der Reisende ist in diesen Fällen für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich und trägt auch deren Kosten.

2.8. Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Tourverlaufs, aus in der Person des Kunden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden/ Teilnehmers und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus Verspätung des Kunden entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt der TV, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von uns verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist im Tourpreis nicht eingeschlossen ist jedoch empfehlenswert und für einige Touren erforderlich.

2.9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der TV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Tour vom Tourvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Tour den Tourvertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Tour oder Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Tourveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Tour (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf, etc.), die verbindlich festgelegt sind, nicht entspricht. Hierbei sind die Eigenart und die Anforderungen der Tour sowie die Belange der Tourgruppe zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nicht die erforderlichen Dokumente für eine Weiterreise besitzt oder den Anweisungen der Tourleitung nicht Folge leistet. Kündigt der TV, so behält er den Anspruch auf den Tourpreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts durch den TV besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Tourleiter oder örtliche Vertreter vom RV „Backcountry-Expeditions“ sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt

b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn Risiken oder behördliche Anordnungen dem planmäßigen Ablauf oder der Sicherheit der Teilnehmer entgegenstehen. Ich weise in diesem Zusammenhang auf den besonderen Charakter dieser Erlebnis-, Abenteuer-und Expeditionstouren hin. Bei einer Absage durch den Veranstalter werden die Startgelder voll, bei einem Abbruch prozentual zurückerstattet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche für den Reisenden.

c) bis 21 Tage vor Tourantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl wenn in der Tourbeschreibung für die entsprechende Tour auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird oder bei Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze nach Ausschöpfung aller geringeren Möglichkeiten. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, hat dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Tourbeginn zuzugehen. Der Kunde erhält dann seine auf den Tourbeginn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

d) bei Schäden am Fahrzeug des Teilnehmers, die nicht vor Ort repariert werden können oder bei einer Havarie des Teilnehmer-Fahrzeuges. Der TV unterstützt den Teilnehmer bei Schäden oder einer Havarie mit den Mitteln des Organisationsfahrzeuges. Ist eine Reparatur oder Bergung mit diesen Mitteln nicht möglich, trägt der Teilnehmer diese Kosten selbst. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Tourpreises besteht nicht.

e) bei irreparablen Schäden am Fahrzeug der Tourleitung, wenn im Reiseland im Rahmen der wirtschaftlichen Opfergrenze kein Ersatzfahrzeug zeitnah für die Tourleitung bereitgestellt werden kann.

f) bei schwerwiegender Erkrankung des Kunden oder eines anderen Tourteilnehmers oder des Tourleiters, die eine weitere Teilnahme an der Tour verhindern oder die eine weitere Durchführung der Tour unmöglich machen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts oder einer Kündigung durch den TV besteht nicht.

2.10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Tour infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt (Gewalt, Kriege, Epidemien, Naturkatastrophen), so kann sowohl der TV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen (§ 651 j BGB). Wird der Vertrag gekündigt, so kann der TV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Tour noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der TV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

2.11. Risikoaufklärung

2.11.1 Alle vom TV durchgeführten Touren sind Erlebnis- und Abenteuer-Touren und Touren mit Expeditionscharakter, sowie sonstige Veranstaltungen mit Sport-und Abenteuercharakter. Bei solchen Touren und Veranstaltungen bestehen besondere Risiken für die Teilnehmer, deren Fahrzeuge und Ausrüstung.

2.11.2 Trotz umsichtiger und fürsorglicher Betreuung kann vor allem im Outdoor-Bereich ein erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Hangrutsch, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen, Baumfällarbeiten, Gefahren durch schlechtes Wetter, Gefahren durch Tiere, Campaktivitäten, Übernachtungen im Freien etc.) nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden. Auch ist zu beachten, dass in der Natur vor allem in abgelegenen Regionen (vor allem ohne Verbindung für Mobiltelefone), aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und /oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Kunden deshalb dringen empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. An Wanderungen und Bergbesteigungen, Bootsfahrten, Fahrradtouren, fakultativen Ausflügen, sportlichen Betätigungen und an Veranstaltungen oder Unternehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr; der TV haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.11.3 Meine Touren beinhalten Bestandteile wie Fahrten auf und abseits befestigter Straßen, auch außerhalb von Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes der Tourteilnehmer und außerhalb von EU-Bestimmungen: Durchfahrung von Geländehindernissen aller Art mit den eigenen Fahrzeugen der Teilnehmer oder Fahrzeugen des TV, Fahrten auf Wegen die nur selten befahren werden und die nicht oder nur sehr selten instandgesetzt werden, Strecken ohne Winterdienst, Querfeldein-Fahrten abseits von Wegen, Befahrung von schmalen Wegen ohne Randsicherung, Befahrung von schlecht einzuschätzenden Bodenverhältnissen, Befahrung von Steilhängen und Durchquerung von Flüssen mit den Fahrzeugen, Durchquerung von Wüstengebieten ,Aktivitäten beim Bergen von festgefahrenen Fahrzeugen, Beseitigung von Hindernissen auf der Fahrtstrecke wie umgestürzte Bäume, Steine, Schneereste und weitere Gefahren, die aufgrund des Charakters der Touren als Abenteuer-Touren nicht vorhersehbar sind.

2.11.4 Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Tourverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei Abenteuertouren kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Tourverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen.

2.12. Haftung des TV und Haftungsbeschränkung

2.12.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Überwachung und Auswahl der Leistungsträger und die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus haftet der TV nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

2.12.2 Die vertragliche Haftung vom TV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Tour und Kunden auf den dreifachen Tourpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der TV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf EUR 3.000 beschränkt; übersteigt der dreifache Tourpreis diese Summe, so ist die Haftung vom TV für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Tourpreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Tourgepäck gegeben sind.

2.12.3 Insbesondere bei individuellen Touren ist eine Haftung vom TV über die von den Leistungsträgern vor Ort geschuldeten und in der Tourbestätigung genannten Leistungen hinaus ausgeschlossen.

2.12.4 Der TV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. optionale Ausflüge, Führungen, eigenständige Mietwagenbuchungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter, Hotels, etc.), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den Tourgast erkennbar nicht Bestandteil der Tourleistungen vom TV sind. Bei Fremdleistungen haftet der die Fremdleistung Erbringende in vollen Umfang.

2.12.5 Keinerlei Haftung wird auf beschädigte, verschmutzte oder verlorengegangene Fahrzeuge / Kleidung / Ausrüstung etc. übernommen.

2.12.6 Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei von Teilnehmern selbst oder von Dritten verschuldeten sowie (fahrlässig od. vorsätzlich) herbeigeführten Unfällen oder Verletzungen außerhalb der Grenzen der bestehenden Veranstalterhaftpflichtversicherung.

2.12.7 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der TV gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

2.13. Haftungsverzicht der Tourteilnehmer

Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugeigentümer) nehmen auf eigene Gefahr an den Touren des TV teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen und durch sie oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden.
Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugeigentümer) verzichten für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlittenen Schäden oder Unfälle auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegen den Veranstalter, dessen Beauftragten, Helfer, Behörden, Dienststellen und irgendwelche anderen Personen, die mit der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung in Verbindung stehen, soweit der Schaden oder Unfall nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Eltern obliegt die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Eltern haften für Ihre Kinder.

2.14. Gewährleistung

2.14.1 Wird die Tourleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der TV die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder ein Sicherheitsrisiko für die Gruppe darstellt. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuell entstehende Schäden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden.

2.14.2 Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Tourleitung anzuzeigen. Sollten Sie trotz größter Sorgfalt, die wir für die Planung und Durchführung dieser Touren aufwenden, dennoch einmal Grund zu einer Reklamation haben, müssen Sie dies unverzüglich bei Ihrem Tourleiter tun und sich diese Mangel quittieren lassen; dort ist auch um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist der TV von Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Ansprüche gegen mich innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Tour geltend zu machen. Nach diesem Termin können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie schuldlos am Einhalten dieser Frist verhindert waren. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Tourbeschreibungen als Tourvorschläge zu verstehen sind, die ich auf Grund von äußeren Einflüssen, sicherheitstechnischen oder organisatorischen Gründen jederzeit ändern kann.

2.14.3 Möchte der Kunde den Tourvertrag wegen eines Tourmangels aus wichtigem, erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so muss er dem TV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen (s. § 615 c + § 651 e BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom TV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für mich erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

2.14.4 Der Tourveranstalter „Backcountry-Expeditions“ kann Abhilfe in der Weise erschaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Tourmangel nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

2.15. Absicherung

2.15.1 Der TV ist nur dann berechtigt, von seinen Kunden die Zahlung des Tourpreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass bei Ausfall von Tourleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Tourveranstalters der gezahlte Tourpreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§ 651 k BGB). Dementsprechend hat der TV dieses Risiko abgesichert und mit dem Sicherungsschein die Ansprüche seiner Kunden gegen den Versicherer verbrieft. Auf Wunsch händigt der TV dem Kunden einen entsprechenden Sicherungsschein aus.

2.15.2 Die ausgeschriebenen Tourpreise enthalten keine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) bzw. Mehrkosten- Versicherung (inkl. Ersatzreise). Wenn der Kunde vor Antritt der Tour zurücktritt, entstehen Storno-Kosten. Bei Tourabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

2.16. Pflichten der Tourteilnehmer

2.16.1 Der TV hat das allergrößte Interesse daran, das die Tour bzw. Expedition so sicher und erfolgreich wie möglich durchzuführen.
Alle Teilnehmer verpflichten sich, den TV in dieser Angelegenheit zu unterstützen und den Anweisungen des Tourleiters uneingeschränkt Folge zu leisten, ohne dass daraus Rechtsansprüche jedweder Art abgeleitet werden können. Alle Teilnehmer haben Handlungen zu unterlassen, die den Zielen der Tour zuwiderlaufen, sie verpflichten sich zu Selbstdisziplin und rücksichtsvollem, kameradschaftlichen Verhalten. Die Tour- bzw. Expeditionsleitung behält sich vor, einzelne Teilnehmer aus wichtigem Grunde von der Tour- bzw. Expedition auszuschließen.
Ein Anspruch auf die Erstattung bzw. Rückvergütung der Tourkosten- und Nebenkosten ist in diesem Falle ausgeschlossen.

2.16.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Tourleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

2.16.3 Der Tourteilnehmer ist verpflichtet, für die jeweiligen Tourgebiete eine bei Nutzung des eigenen Fahrzeuges ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport des Reisenden sowie eine Schutzbriefversicherung, welche den Rücktransport des Fahrzeuges im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung. Ich empfehle den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Bitte beachten Sie, dass die genannten Tourpreise (ausgenommen inkludierter Mietfahrzeugbuchung) keine derartigen Versicherungen enthalten.

2.16.4 Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Verkehrs-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Tour eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den TV beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der TV nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

2.16.5 Alle Hinweise in Tourinformationen des TV sind als Hilfestellung für den Reisenden zu verstehen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Auslassung von Informationen oder anderer Durchführung von Vorschriften im Heimatland oder in Reiseländern. Der Tourteilnehmer ist verpflichtet sich über solche Regelungen selbst zu informieren.

2.16.6 Der Fahrer erklärt hiermit, dass er Eigentümer und Halter des Fahrzeuges ist, mit dem er an der Tour teilnimmt, oder der Halter und Eigentümer ihm die Erlaubnis zur Teilnahme an der Veranstaltung mit dessen Fahrzeug zu den hier vorliegenden Teilnahmebedingungen erteilt hat.

2.16.7 Der/die Teilnehmer/In (Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer) bestätigt, dass er/sie mündig ist, den 18. Geburtstag vollendet hat und sich gesundheitlich und körperlich in der Lage sieht an der Veranstaltung teilzunehmen. Der Kunde oder Teilnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter sofort mitzuteilen, wenn bei ihm gesundheitliche Bedenken bestehen. Ich bitte um Verständnis, dass wegen der besonderen körperlichen Belastungen und Strapazen, die bei einer solchen Abenteuertour entstehen können, eine Teilnahme für Schwangere nicht möglich ist. Für Minderjährige stimmen die Eltern der Teilnahme zu. Eltern obliegt die Aufsichtspflicht für Ihre Kinder. Eltern haften für Ihre Kinder.

2.16.8 Für alle Personen besteht in motorbetrieben Kraftahrzeugen Gurt-, auf Fahrrädern Helm- und auf dem Wasser Schwimmwestenpflicht, entsprechende Ausrüstungsgegenstände sind vom Reisenden selbst mitzuführen, wenn in der Tourbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

2.16.9 Der Tourteilnehmer ist verpflichtet, die vom TV für die Tour notwendig erachtete Kleidung und Ausrüstung mitzuführen. Die jeweiligen Tourbeschreibungen enthalten dementsprechende Empfehlungen.

2.16.10 Teilnehmer, die unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stehen, besonders sei hier auf die Fahrzeiten hingewiesen, können vom TV ausgeschlossen werden.

2.16.11 Sollte ein Teilnehmer durch Leichtsinn oder Rücksichtslosigkeit oder auch Unaufmerksamkeit das Fahrzeug eines anderen Teilnehmers beschädigen, ist ein Ausschluss dieses Teilnehmers möglich. Hierüber entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung der Ansicht des Geschädigten und einer schriftlichen Erklärung zu Versicherungszwecken zwischen den Betroffenen.

2.17. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Tourvertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Tour hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Tour gegenüber dem Tourveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren nach einem Jahr, ausgenommen solche aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seiner ermächtigten Vertreter beruhen; diese verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Tour dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Tourveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

2.18. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der TV ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Tour zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der TV diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Die im Rahmen der Informationspflicht vom TV mitgeteilte ausführende Fluggesellschaft begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht vom TV ergibt. Soweit dies demnach vertraglich zulässig vereinbart ist, bleibt der TV ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar:
http://europa.eu.int/transport/air/safty/doc/flywell

2.19. Gutscheine

Vom Tourveranstalter ausgestellte Tourgutscheine werden immer für mehrtägige Touren ausgestellt, sie gelten deshalb nicht für eintägige Veranstaltungen. Pro Tour kann jeweils nur ein Gutschein eingelöst werden. Ein Gutschein kann nur von demjenigen eingelöst werden, der ihn erworben hat, eine Weitergabe an andere Personen ist ausgeschlossen, es sei denn, andere Bedingungen wurden schriftlich vereinbart. Eine Einlösung kann nur zusammen mit der Buchung erfolgen. Eine nachträgliche Einlösung für bereits gebuchte Touren oder eine Auszahlung ist nicht möglich.

2.20. Sonstiges

2.20.1 Expeditionsreisen sind nach meinem Verständnis eine Mischform zwischen konventioneller Reise in Gebiete mit entsprechender (touristischer) Infrastruktur und Expedition, also einer Reise in entlegene, unerschlossene, teilweise unbekannte und mitunter schwer zugängliche Gebiete, woraus auch ein besonderer Abenteuer- und Erlebnischarakter resultiert, und wozu insbesondere eine entsprechende Ausrüstung und Erfahrung (des Tourveranstalters) erforderlich ist. Den Besonderheiten dieser Touren Rechnung tragend, kann u.U. die Verpflegung und Esskultur auf einfachem Niveau liegen. Dennoch werden die landestypischen Belange an Hygiene, Gesundheitsschutz sowie Verfallsdaten/Verderblichkeit beachtet (z.B. Eigenversorgung und Essenzubereitung am offenen Feuer). Auch wird darauf hingewiesen, dass bei derartigen Aktivitäten nicht immer dem Anspruch auf standardisierte sanitäre Einrichtung entsprochen werden kann bzw. diese teilweise gar nicht vorhanden ist.

2.20.2 Bei Vermietung von Geländefahrzeugen durch den TV verpflichtet sich der Fahrzeugnutzer entsprechend der Nutzungsbedingungen im Falle eines Unfalles den Selbstbehalt sowie Abschlepp- und Bergungskosten zu tragen. Mutwillige Schäden sowie Reifenpannen/Reifenschäden an Fahrzeugen vom TV werden durch keine Versicherung gedeckt und muss vom Nutzer oder Mieter des jeweiligen Fahrzeuges getragen werden. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem das Stehen auf der Motorhaube, falsche Benutzung von Differenzialsperren, Untersetzungsgetriebe und Kupplung, Wasserschäden oder Schäden durch Sprünge und Schäden durch überhöhte Geschwindigkeit sowie Umkippen des Fahrzeuges und Überschlag (in diesem Fall ist von Leichtsinn in schwierigem Gelände oder von überhöhter Geschwindigkeit auszugehen).

2.20.3 Kfz-Anhänger oder Wohnmobil-Aufsätze jeglicher Art können bei diesen Veranstaltungen und Touren nur nach vorheriger Absprache mit dem TV mitgenommen werden.

2.20.4 Maximale Fahrzeugabmessungen bei allen Veranstaltungen: Höhe 2,50 Meter, Breite 2,00 Meter (ohne Spiegel), Länge 5,50 Meter. Teilweise sind Ausnahmen möglich, im Zweifel halten Sie einfach Rücksprache mit mir.

2.20.5 Alle Angaben auf den Internetseiten, der Tourbestätigung und den Infoblättern des Tourveranstalters werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Informationen über rechtliche Regelungen in den jeweiligen Reiseländern wird nicht übernommen.

2.20.6 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Tourveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2.21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

2.21.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Tourvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Tourvertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

2.21.2 Abweichungen von den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

2.22. Datenschutz & Urheberrechte

2.22.1 Alle vom TV erfassten Daten, die der Tourteilnehmer im Rahmen seiner Touranmeldung an den TV weitergeleitet hat, werden ausschließlich für die Betreuung des Kunden und zur Tourabwicklung sowie intern zu Kundenbindungszwecken verwendet. Die dem TV zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags gespeichert, verarbeitet und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes geschützt.

2.22.2 Die während einer Veranstaltung erlangten Strecken- und Organisationskenntnisse des TV sind aufgrund langjähriger Berufserfahrung entstanden und wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt, ich beanspruche für diese Zusammenstellung Urheberrecht. Streckendaten und GPS-Koordinaten sind geistiges Eigentum vom TV “Backcountry-Expeditions” und dürfen weder von Tourguides noch von Kunden veröffentlicht werden oder kommerziell genutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist an den TV Schadensersatz in voller Höhe der erzielten Einnahmen zu erstatten, mindestens wird jedoch der dreifache Tourbetrag der jeweiligen Tour fällig.

2.22.3 Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung gemachte Fotos und Videos auf der Internetseite und in Printmedien des Tourveranstalters veröffentlicht werden, soweit keine Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt werden.

2.22.4 Ablichtungen der Teilnehmer sind in der Bildrechtsvereinbarung geregelt, welche jeder Teilnehmer mit den Tourunterlagen erhält.

2.22.5 Mitreisende die im “öffentlichen” Leben stehen, werden gebeten den TV auf die speziell zu beachtende Privatsphäre hinzuweisen.

2.22.6 Die Übernahme von Daten (z.B. Fotos, Bilder oder Textpassagen) in andere Datenträger, auch auszugsweise, oder die Verwendung zu anderen als den hier vorgesehenen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den TV erlaubt.

2.22. Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sind ausgeschlossen. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

„Backcountry-Expeditions“
Dominik Brandt
Blumenthaler Ende 52
39288 Burg
Tel.: 0162 / 40 30 400
E-Mail: mail@backcountry-expeditions.com
www.backcountry-expeditions.com

USt-Id.-Nr.: DE345906022

Eintragung im Handelsregister
Registergericht
Registernummer: HRA

Stand: Februar 2023

2.23. Gerichtsstand

Soweit zulässig, gilt als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten von und gegen den TV „Backcountry-Expeditions“ dessen Wohnsitz als vereinbart. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Tourveranstalters vereinbart.

3. AGB – Fahrzeugvermietung

Link: Direkt zur Widerrufsbelehrung

Für die Anmietung eines Fernreisefahrzeuges werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Fahrzeuges (nachfolgend “Vermieter” genannt) und Ihnen (nachfolgend “Mieter” genannt) zustande kommenden Vertrages.

3.1. Vertragsgegenstand

a) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Fernreisefahrzeuges. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

3.2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3.3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag und beinhaltet unbegrenzte Freikilometer. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag (Stand 2023: 3 €/Liter Diesel) an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für  Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

b) Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g).

c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale von 50,-€ an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung inklusive Einweisungsfahrt.

d) Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).

e) Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

3.4. Versicherungsschutz

a) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten pauschal mit € 100 Mio für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €

b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

3.5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

a) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf das gebuchte Fahrzeug, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist.

b) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3.6. Rücktritt und Umbuchung

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn ab 2018 werden folgende Stornogebühren fällig:

  • 10% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 250 Euro/Reservierung
  • 15% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 20% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 40% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 60% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 70% des Mietpreises ab 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 80% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

c) Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

e) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

3.7. Kaution

a) Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss mit der Restzahlung des Mietpreises, spätestens jedoch bei Fahrzeugübernahme direkt an den Vermieter geleistet werden. Soweit zur Höhe der Kaution nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt diese € 1.500,- pro Fahrzeug.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

c) Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Mietbeginn) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig.

3.8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten Anschrift des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

c) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Hat der Mieter das Fahrzeug nicht entsprechend gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale von mindestens 100,-€ fällig. Wassertanks sind mit sauberem Trinkwasser zu spülen, d.h. einmalig voll zu befüllen und wieder zu entleeren. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.

j) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen.

k) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

l) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

3.9. Ersatzfahrzeug

a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

3.10. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

d) Das Fahrzeug ist zur Fahrzeugübergabe vom Vermieter frisch gewartet und sofort einsatzbereit. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend Reisedauer (vor allem auf Fernreisen bzw. bei Langzeitmiete) und Einsatzgebiet des Fahrzeuges (staubige und feuchte Umgebung) die laut Fahrzeug-Wartungsplan entsprechenden Service-und Wartungsarbeiten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Hierzu gehören z.B. das bedarfsmäßige Abschmieren der Fahrwerks- und Antriebsteile, alle 10.000km ein Motoröl- und Filterwechsel sowie Luftfilterreinigung, alle 30.000km Wechsel von Luft- und Kraftstoffilter, alle 60.000km große Inspektion inklusive Wechsel von Zahnriemen und Wasserpumpe sowie sämtlichen Flüssigkeiten. Die dafür entstandenen Kosten hat der Mieter selbst zu tragen.

e) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
  • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
  • zum Abschleppen oder Ziehen eines anderen Fahrzeuges;
  • für Fahrschulübungen;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

f) Fahrten in Kriegs,- Krisen und Katastrophengebiete sowie in Polarregionen und Gebiete, die entsprechend den Anweisungen und Bestimmungen der örtlichen Polizei oder von Sicherheitskräften wegen auftretenden zivilen Unruhen als bedenklich eingestuft werden, sind unzulässig. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

g) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

h) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

i) Sämtliche Fahrzeuge von Backcountry-Expeditions by Dominik Brandt sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohn- und Schlafbereich (vor allem im Dachzelt), nicht gestattet. Im Falle nachgewiesener Zuwiderhandlungen kann der Vermieter ggf. den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen und den Mieter mit den Kosten belasten, welche durch eine Entlüftung, bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstanden sind, einschließlich etwaiger Ausfallkosten durch dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs

j) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

k) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

l) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

m) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

3.11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

3.12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

3.13. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von pauschal 15,-€ an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.

h) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

3.14. Verjährung

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

3.15. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

3.16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO. 

b) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.

c) Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. 

d) Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

3.17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder des vereinbarten Übergabeortes.

b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3.18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

3.18.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

3.18.2 Abweichungen von den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

3.19. Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sind ausgeschlossen. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

„Backcountry-Expeditions“
Dominik Brandt
Blumenthaler Ende 52
39288 Burg
Tel.: 0162 / 40 30 400
E-Mail: mail@backcountry-expeditions.com
www.backcountry-expeditions.com

USt-Id.-Nr.: DE345906022

Eintragung im Handelsregister
Registergericht
Registernummer: HRA

Stand: Februar 2023

3.20. Gerichtsstand

Soweit zulässig, gilt als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten von und gegen „Backcountry-Expeditions“ by Dominik Brandt dessen Wohnsitz als vereinbart. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.