Zusatzscheinwerfer & Kraftfahrzeugleuchten 2


Autor: Dominik

Alles über Zusatzscheinwerfer und Leuchten am Kraftfahrzeug. Halogen, Xenon, LED. Wie verlief die Entwicklung, was macht wo Sinn und was ist überhaupt erlaubt.

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1. Notwendigkeit

Weil Licht Sicherheit bedeutet, von der man manchmal gar nicht genug haben, statte ich grundsätzlich alle meine motorbetriebenen Fahrzeuge mit Zusatzscheinwerfern aus. Ich bin viel im ländlichen Raum unterwegs, fahre oft über einsame Landstraßen und durchquere Waldgebiete, die Gefahr eines Wildunfalls ist allgegenwärtig; selbst mit dem Fahrrad am hellichten Tag. Speziell im Norden Skandinaviens sind viele (damals so gut wie alle) Fahrzeuge mit entsprechenden Zusatzscheinwerfern ausrüstet, denn ein Wildunfall dort mit Ren und Elchen kann verheerende Konsequenzen haben, und nicht selten (neben dem Tier) auch zum Tod der Fahrzeuginsassen führen. Zusätzlich wird der Winter oberhalb des Polarkreises durch überwiegende Dunkelheit bestimmt, weshalb das Thema Licht hier ganz besonders im Vordergrund steht. Auch in Mitteleuropa hatten einige Fahrzeughersteller bis Ende der 90er Jahre entsprechende Scheinwerfer und Halterungen im Zubehörprogramm. Japanische Fahrzeughersteller statteten ihre Fahrzeuge deshalb sogar vorausschauend serienmäßig mit größeren Lichtmaschinen aus.

Mit dem Wegfall der klassischen Fahrzeugfront, d.h. einer vollwertigen Stoßstange, einem echten Kühlergrill sowie dem immer flacheren und aerodynamischeren Design, als auch dem Einsatz komplizierter Elektronik statt einfacher Elektrik, wurde der Anbau von Zusatzscheinwerfern immer schwieriger. Dem gegenüber steht jedoch die unveränderte Tatsache, dass Autofahrer weiterhin bei eingeschränkter Sicht (Dunkelheit, Schlechtwetter) unterwegs sind. Aufwändige Licht- und Sichtsysteme moderner Fahrzeuge sollen dem Fahrer ein höheres Maß an Sicherheit vermitteln. Doch auch die modernsten Hauptscheinwerfer (egal ob Halogen, Xenon oder LED) bringen lange nicht das selbe Licht auf die Straße, wie gute Zusatzscheinwerfer, und auch ein Nachtsichtsystem macht die Nacht noch lange nicht zum Tag. All die im Fahrzeug serienmäßig integrierten Systeme können bislang keinen vollwertigen Zusatzscheinwerfer ersetzen. Denn Zusatzscheinwerfer sind jeweils für einen ganz speziellen Anwendungszweck entwickelt (Fernlicht, Nebellicht, Arbeitslicht, etc.), während ein Fahrzeugscheinwerfer mehr oder weniger immer nur ein Kompromiss ist, da er so viele Funktionen wie nötig in einem Bauteil vereinen muss. Zusatzscheinwerfer sind nach wie vor eine unersetzbare Fahrzeug-Zubehörausstattung.

Zusatzscheinwerfer
Hella Rallye 3003 H1 blue Fernscheinwerfer
Fernscheinwerfer
komplette Frontbeleuchtung
freie Fläche, Entfernung zum Baum ca. 250m
schmale Felsschlucht

2. Halogen, Xenon, LED

Eine kerzen-beleuchtete Kutsche zwischen dem 15. und 19.Jahrhundert hätte ich aus heutiger Sicht nicht lenken wollen; auch Fahrgäste müssen sich damit nicht immer wohl gefühlt haben. Sehr wahrscheinlich ist es damals aufgrund schlechter Sicht bzw. zu später Wahrnehmung zu zahlreichen Unfällen gekommen. Fachlich bewerten hingegen kann ich aus eigener Erfahrung sowie Qualifikation jedoch nur die Entwicklung der Lichttechnik bei Kraftfahrzeugen zwischen 1978 und 2018 (einige Unikate älterer Baujahre außen vor). Oft genug habe ich bei Fahrzeugen ältere Systeme mit aktuellen verglichen. Und schaue ich mir die relativ einfach aber langlebig konstruierten Halogenscheinwerfer der 80/90er Jahre, mit ihrer Glasstreuscheibe und den im einzelnen auswechselbaren Komponenten an, fällt der Vergleich zu einem aktuellen voll-verkapselten und mit Elektronik vollgestopften Kunststoffscheinwerfer relativ nüchtern aus. Folgend ein paar Fakten, welche beim Schönreden des vermeintlichen Fortschritts, nicht selten untergehen:

  • Der größte Vorteil einer Halogenglühbirne war ihr verhältnismäßig leichter und vor allem kostengünstiger Wechsel; hat man hier entsprechende gute Qualität gekauft, diese auch korrekt eingebaut, und war das Fahrzeug kein typischer Glühlampenfresser (auch die gab es), hatte man im Prinzip keine Probleme mit diesem Leuchtmittel.
  • Zu jedem Halogenscheinwerfer konnte im Fahrzeug relativ kostengünstiges Ersatzleuchtmittel mitgeführt, und bei Defekt während er Fahrt umgehend ersetzt werden. Dies ist ein enormes Sicherheitsmerkmal, zudem konnte auf einen Werkstattaufenthalt verzichtet werden.
  • Xenon und LED-Systeme sind keineswegs umweltverträglicher als (Halogen)Glühbirnen, meiner Meinung ist vor allem beim LEDs sogar das genaue Gegenteil der Fall (Rohstoffgewinnung, Produktion, Recycling, etc.).
  • Xenon und LED-Scheinwerfer sind sowohl in der Anschaffung (Kaufpreis) als auch im Unterhalt (Reparaturen) deutlich teurer als Halogenscheinwerfer. Zumindest aus finanzieller Sicht rechnen sich diese Systeme für den Verbraucher nicht.
  • Xenon-Scheinwerfer strahlen anfangs gut, lassen in ihrer Leuchtkraft, im Vergleich zu Halogen, jedoch auch deutlich stärker nach.
  • Weil der Wechsel des Xenon-Brenners (Gasentladungslampe) und/oder des Vorschaltgerätes meist mit sehr hohen Kosten verbunden ist, besitzen derart ältere Fahrzeuge im Vergleich nicht selten ein schlechteres Licht, als ein Fahrzeug mit vergleichbar altem Halogenscheinwerfer (deren Ersatz schnell und kostengünstig ist). Bei defekten LED-Modulen muss meist gar der gesamte Scheinwerfer ersetzt werden.
  • Xenon und besonders LED büßt mit zunehmender Temperatur an Lebensdauer ein, weshalb ein recht hoher konstruktiver Aufwand für die Kühlung des Scheinwerfers bzw. seines hinteren Bereiches betrieben werden muss. Dem gegenüber jedoch stehen immer kompaktere und wärmere Motorräume mit weniger Frischluftzirkulation. Allgemeine Angaben über die Lebensdauer einer “rohen” LED oder Gasentladungslampe sind daher wenig praxisnah, Angaben zur Lebensdauer eines kompletten Scheinwerfers im eingebauten Fahrzeug (welche es bewusst nicht gibt), wären aussagekräftiger.
  • Xenon- und LED-Scheinwerfer geben nach vorn deutlich weniger Wärme ab. Eigentlich positiv, im Winter jedoch führt dies zu während der Fahrt einfrierenden Scheinwerfern. Und dann lässt sich das Eis teilweise nicht einmal beschädigungsfrei vom Kunststoffgehäuse abkratzen. (Vermutlich können wir diesen Aspekt im Zeitalter globaler Erwärmung in Zukunft vernachlässigen.)
  • Xenon-Scheinwerfer neigen aufgrund ihrer hohen Lichtintensität verstärkt zum Blenden, und teilweise ist dies vom Fahrer auch gewollt, damit der Unterschied des teuer bezahlten Lichts auch spürbar wahrgenommen wird (wir hatten zahlreiche Kunden, die sich mehr als die StVZO-konforme Scheinwefer-Einstellung wünschten).
  • Xenon und LED leuchten heller als Halogen, erreichen stärkere Lichtströme, was in der Praxis jedoch auch zu einer stärkeren Blendwirkung führt, zusätzlich auch, weil kleinere Lichtquellen grundsätzlich stärker blenden als flächige. Moderne Scheinwerfer blenden also nicht allein wegen ihres Leuchtmittels, sondern auch aufgrund ihrer teilweise vergleichsweise geringeren Lichtaustrittsfläche. (Dieses Phänomen kannte man damals bereits von Halogen-DE-Scheinwerfern).
  • Normale Xenon-Scheinwerfer bestehen aus einer Gasentladungslampe für das Abblend- sowie einer Halogenlampe für das Fernlicht, womit dieses Fernlicht dann natürlich nicht besser ist, als das eines reinen Halogenscheinwerfers.
  • Xenon-Fernlicht (Bi-Xenon) leuchtet grundsätzlich nicht unbedingt weiter als ein gutes Halogenfernlicht. Während beim Halogenscheinwerfer entweder ein anderer Glühfaden (H4) oder eine andere Glühbirne (H1, H7) mit gänzlich anderer Leuchtcharakteristik eingeschaltet wurde, wird beim Bi-Xenon lediglich eine Blende geschaltet. Es ist die selbe Gasentladungslampe wie auch beim Abblendlicht, nur mit einem anderen Abstrahlwinkel. Hinzu kommt, dass die kältere Lichtfarbe in dunkler Umgebung eine weitere Ausleuchtung suggeriert; dies fällt jedoch nur im direkten Vergleich auf.
  • Xenon leuchtet in kälteren Farben (bläulich), während Halogen wärmer stahlt (gelblich). Für die Augen ist ein wärmeres Licht vor allem auf längeren Strecken deutlich ermüdungsfreier. Zudem schluckt helles Licht (damit auch LED) Kontraste, d.h. vegetatives Grün ist schlechter wahrnehmbar, einzelne Objekte können sogar gänzlich “überstrahlt” werden, was auch zur Blendung führen kann. Besonders bei schlechten Sichtbedingungen (Regen, Nebel) ist kaltes Licht wärmerem deutlich unterlegen bzw. sogar kontraproduktiv (siehe damalige gelbe Nebenscheinwerfer).
  • Angaben, wie viel Kraftstoff und CO2 angeblich durch fortschrittliche Technik eingespart werden (könnten!), erscheinen im Zuge enormer Gewichtszunahmen der Fahrzeuge groteskter denn je. Wie Anfangs beschrieben ist der Unterhalt in der Praxis weder günstiger noch umweltfreundlicher.

3. Fazit Scheinwerfer-Entwicklung

Sowohl bei Halogen-Glühbrinen, auch bei Xenon-Brennern und LEDs gibt es billige bzw. schlechtere Leuchtmittel. Man sollte also Abstand davon nehmen, allgemein zu behaupten, das eine wäre grundsätzlich besser als das andere. Um nicht vorurteil-behaftet zu verallgemeinern, müsste man jedes Fahrzeug im Einzelnen, und jeden Scheinwerfer im Detail betrachten. Aber wer macht das schon, und vor allem, wer kann das überhaupt? Grundsätzlich gilt, jedes System ist immer nur so gut, wie seine schlechteste Einzelkomponente. Und weil in den heutigen Systemen deutlich mehr davon verbaut sind, können sie allgemein betrachtet nicht zuverlässiger sein, als einfachere Systeme.

Halogenscheinwerfer haben nicht unbedingt den Ruf einer guten Fahrbahnausleuchtung, was auch teilweise stimmt. Jedoch sind auch nicht alle dieser Scheinwerfer, egal ob damalige oder heute, auf eine maximal effektive Leuchtkraft konstruiert, weil dies mit höheren Entwicklungs- als auch Produktionskosten verbunden wäre. Und dies gab bzw. gibt vielen Gegnern der alten bzw. Verkäufern der neuen Technik, das Argument, neuere Technik wäre grundsätzlich besser. Aber genau so gibt es auch heute zahlreiche “billige” Umsetzungen, von denen man später auch einmal behaupten könnte, sie wären technisch nicht ausgereift gewesen. Auch vor 30 Jahren gab es bereits Fahrzeuge mit wirklich guten Halogenscheinwerfern, und einer Ausleuchtung, die selbst einige aktuelle Modelle heute in den Schatten stellen würde. Meist erkennbar an separaten Scheinwerfereinsätzen für Abblend- und Fernlicht. Nur besitzt eben so gut wie niemand mehr solche Fahrzeuge, um einen solchen objektiven Vergleich tatsächlich anstellen zu können. Und somit lassen sich natürlich falsche Thesen, und ohne jegliche Beweise, sehr leicht aufstellen.

Was nützt eine hohe Energieeffizienz und theoretisch längere Haltbarkeit, wenn es in der Praxis eher zu Ausfällen aufgrund kostengünstiger Umsetzungen kommt? Was bringt allein maximale Helligkeit, wenn diese durch minderwertige oder technisch fragwürdige Konstruktionen nicht effektiv genutzt wird? Das beste Leuchtmittel nützt wenig, wenn es in einem schlechten Gehäuse sitzt, und /oder mit kostengünstigen Komponenten (Elektronik) verbunden wurde. Blenden ist leicht, effektiv ausleuchten schwieriger. Bereits aus der Logik heraus ist eine kleine Lichtaustrittsfläche selten besser als eine größere, zumindest nicht ohne entsprechend hohen Konstruktions- und damit Kostenaufwand. Die eigentlich bessere Technik wird im Endeffekt also eher beschränkt durch schnittige Designvorgaben und massiven Sparwahn zu Gunsten maximalen Gewinns.

Glaubt man nun den gewinnorientierten Herstellern, sowie allen die mit ihnen zusammenarbeiten, und redet sich das gekaufte Produkt auch folglich selber schön, oder hält man sich doch eher an die reinen Tatsachen der Praxis? Beide Wege haben leider nicht immer gemeinsame Schnittpunkte. Wie wichtig der Automobilindustrie eine stetige Gewinnoptimierung ist, wird nicht nur an den stark gestiegenen Preisen deutlich, sondern auch an den für sie immer besseren (und für den Konsumenten immer schlechteren) Gesetzen. Wo bei einem Xenon-Scheinwerfer noch eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerfereinigungsanlage vorgeschrieben waren, entfiel diese ECE-Richtlinie aufgrund intensiver Lobbyarbeit für mindestens ebenso stark blendende LED-Scheinwerfer. Von Vorteil war diese Gesetzesänderung natürlich ausschließlich für die Hersteller, die damit wieder Kosten einsparen konnten, der Verbraucher muss in Zukunft mit mehr Blendung durch genau diese Fahrzeuge leben. Übrigens wurden auch andere sicherheitsrelevante Vorschriften zu Gunsten der Hersteller gelockert, was zumindest bereits in der Fahrzeugerprobung zu tödlichen Unfällen führte.

Nun möchte ich mit diesem Artikel nicht auf der fragwürdigen Automobilindustrie herumreiten, in welcher ich selbst einmal entwickelnd beschäftigt war; mir geht vor allem um die Fakten, welche für ein Grundverständnis zum Thema notwendig sind. Und wenn ich über Grundverständnis rede, bedarf es beim Thema Licht natürlich auch noch ein paar physikalischer Definitionen, mit welchen man immer mal wieder konfrontiert wird

4. Einheiten

Lux (lx) ist die Einheit der Beleuchtungsstärke, und definiert als die photometrische Beleuchtung, die ein Lichtstrom von einem Lumen (lm) erzeugt, wenn er sich gleichmäßig über eine Fläche von einem Quadratmeter verteilt.

Lumen (lm) ist die Einheit des Lichtstroms, und gibt an, wie viel Licht (Lichtmenge) eine Lichtquelle pro Zeiteinheit insgesamt abgibt (einberechnet ist die Wahrnehmung des menschlichen Auges).

Candela (cd) ist die Einheit der Lichtstärke, berechnet aus dem Quotient aus dem von der Lichtquelle in diese Richtung ausgesandten Lichtstrom (lm) und dem durchstrahlten Raumwinkel.

Kelvin (K) ist die Einheit für die Farbtemperatur des Lichts, die Spannweite beträgt 1.000 K (rot-orange) bis 12.000 K (blau), d.h. je niedriger der Wert, desto wärmer das Licht.

Folgend ein paar praktische Beispiele:

  • Tageslicht: 5.000 – 5.500 K / bedeckter Himmel ca. 7.000 K / blaue Stunde ca. 10.000 K
  • Kerzenflamme: 12 lm / 1 cd / 1500 K
  • Glühlampe, 5 Watt: ca. 50 lm / 2700 K
  • Glühbirne, 60 Watt: ca. 750 lm / 58 cd
  • Halogen-H7-Scheinwerfer, 55 Watt: 1.200 – 1.500 lm / 3.000 – 3.200 K
  • Xenon-Scheinwerfer, 35 Watt: 3.200 lm / 4.500 – 5.000 K
  • LED-Scheinwerfer (2,5 W je Diode): 2.000 – 3.000 lm

5. Referenzzahl

Die Referenzzahl (Ref.) gibt die maximale Lichtstärke, d.h. die Leistung, eines Fernscheinwerfers an. Sie befindet sich auf der Streuscheibe bzw. neben dem ECE-Zeichen des Hauptscheinwerfers. Fernlicht mit einer niedrigen Referenzzahl strahlt breit, aber nicht so weit wie Fernlicht mit hoher Referenzzahl. Entsprechend der Charakteristik eines Scheinwerfers, d.h. seinem vorgesehenen Einsatzzweck, sollte man ihn anhand der Referenzzahl auswählen; es gibt gleichwertige Modelle mit unterschiedlichen Referenzzahlen.

Alle paarweise eingeschalteten Fernscheinwerfer dürfen in Europa eine maximale Referenzzahl von 100 besitzen, was einer Lichtstärke von 300.000 cd entspricht (ich habe bei meiner Recherche aber auch Angaben bis 500.000 cd gefunden); in den USA sind z.B. nur 150.000 cd zulässig. Typische Referenzzahlen einzelner Scheinwerfer sind: 7,5 / 10 / 12,5 / 17,5 / 20 / 25 / 27,5 / 30 / 37,5 / 40 / 45 / 50

6. Paragraphen der StVZO

Folgend nur die für zivile PKW jeweils entsprechend interessanten Abschnitte; Auszüge aus der Fassung vom 30.06.2016:

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein.

§50 – Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. (meine Anmerkung: gilt nicht für ältere Kfz vor 1989, deren Scheinwerfer teilweise tiefer angebracht waren, siehe entsprechend ältere Fassung der StVZO)

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

  1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
  2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
  3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

 (9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

§52 – Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

 (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

$53d Nebelschlussleuchten

(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen.

Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können.

Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

7. Was ist erlaubt

Resultierend aus den vorangegangenen Paragraphen der StVZO fasse ich zum Thema Zusatzscheinwerfer folge Punkte zusammen:

  • Außer bei Arbeits- und Suchscheinwerfern muss die Lampe geprüft und amtlich zugelassen sein, d.h. ein ECE-Zeichen besitzen (“E” in einem Kreis mit Ländernummer dahinter, 1=Deutschland)
  • Lampen mit Zulassung bedürfen keiner Eintragung nach §19.3 StVZO
  • Zusatzscheinwerfer dürfen nicht mit Abdeckungen versehen sein, da sie sonst nicht ständig betriebsbereit sind. Die entsprechende Formulierung gilt eher für aufstellbare Scheinwerfer älterer Fahrzeuge (z.B. Chevrolet Corvette, Ferrari F40, Opel GT, u.A.), Ständige Betriebsbereitschaft bedeutet, von innen sofort einschaltbar. Scheinwerfer-Schutzkappen sind daher offiziell nur fernab öffentlicher Straßen und evtl. in anderen Ländern erlaubt.

Nebelscheinwerfer

  • An einem Fahrzeug sind zwei Nebenscheinwerfer (paarweise) zulässig
  • Anbringung unter der Höhe des Abblendlichtes (alles andere wäre für Nebel auch sinnfrei)
  • Bei Anbringung von mehr als 40cm von der Fahrzeugaußenseite (was bei NSW Sinn macht), dürfen sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten. Das macht zwar Sinn bei eventueller Verwechslung mit einem Zweirad bei Ausfall eines NSW, ist jedoch wiederum sinnfrei im Nebel, weil hier das Abblendlicht den Fahrer selbst blendet.
  • zulässige Lichtfarbe der Nebelscheinwerfer: weiß oder hellgelb (ich empfehle gelbes Licht)

Nebelschlusslicht

  • Pkw müssen hinten über eine oder zwei Nebelschlussleuchten verfügen
  • ist nur eine angebracht, muss diese mittig oder links davon sein
  • Anbauhöhe: 25 – 100cm, Abstand zur Bremsleuchte mindestens 10cm
  • Schaltung nur in Verbindung mit Abblendlicht und unabhängig von Nebelscheinwerfern
  • gelbe Kontrollleuchte

Fernscheinwerfer

  • Zusätzlich zum serienmäßigen Fernlicht dürfen noch zwei weitere Fernscheinwerfer (paarweise) angebracht werden.
  • Anbringung auf gleicher Höhe wie die originalen Fernscheinwerfer
  • Oberkante Fernscheinwerfer darf nicht über Oberkante Motorhaube stehen (höchster Punkt meist am Scheibenwischer)
  • zulässige Lichtfarbe der Fernscheinwerfer: weiß
  • Schaltung: paarweise, und alle Fernscheinwerfer zusammen, mit dem Schlusslicht
  • blaue Kontrollleuchte
  • maximale Referenzzahl aller Fernscheinwerfer zusammen: 100

Arbeitsscheinwerfer

  • Nur Arbeitsscheinwerfer dürfen in der Höhe über den normalen Frontscheinwerfern angebracht werden, sollten keine E-Kennung als Fernscheinwerfer besitzen, in ihrer Art als Arbeitsscheinwerfer zu erkennen sein (z.B. am Offroader), und unabhängig von sämtlicher anderer Beleuchtung über Kl.30, und nur abseits öffentlicher Straßen eingeschaltet sowie möglichst blendfrei sein.
  • Was an einem Wohnmobil eine gesetzlich statthafte Vorzeltleuchte ist, kann an entsprechenden Fahrzeugen auch wieder als Arbeitsscheinwerfer deklariert werden.
  • Suchscheinwerfer mit maximal 35Watt laut StVZO halte ich für relativ sinnfrei, weil man mit solch einer “Kerze” praktisch nichts suchen kann, was man nicht auch schon ohne sehen würde. Sinnvoller wäre hier ein als Arbeitsscheinwerfer deklarierter schwenkbarer Suchscheinwerfer mit entsprechend Leistung.
  • Rückfahrscheinwerfer müssen zwischen 25cm (Unterkante) und 120cm (Oberkante) über dem Boden angebracht sein, und dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und eingeschalteter Zündung leuchten. Weil ich dies (ausgenommen der serienmäßigen) im Offroadbereich für teilweise sinnfrei halte, würde ich sie bei Geländefahrzeugen grundsätzlich als Arbeitsscheinwerfer einbauen.
  • Alles was keinen anderen speziellen Scheinwerfer darstellt, kann entsprechend seiner Bauart und Zweckmäßigkeit als Arbeitsscheinwerfer betrieben werden.

8. Meine Empfehlung

Grundsätzlich empfehle ich, bereits beim Fahrzeugkauf auf die Leistung der lichttechnischen Anlage zu achten. Aber wer macht schon eine Probefahrt bei Dunkelheit? Meist stellt man zu spät fest, dass man irgendwie nicht wirklich viel sieht; und damit meine ich keine Nachtblindheit. Bei einem Halogenscheinwerfer kann man die Leuchtkraft sowohl von Abblend- als auch Fernlicht am Tage praktisch nicht bewerten; allenfalls erkennt man eine verschlissene Glühbirne. Bei LED ist es gänzlich unmöglich, jedoch mit ausreichend Sachverstand kann man bei Xenon, zumindest ähnlich einer Glühbirne, einen verschlissenen Brenner erkennen, und sich damit späteres Entsetzen ersparen.

Pkw

Unabhängig von allen Fernlichtsystemen, d.h. egal was verbaut ist, empfehle ich jedem Fahrer, der wie eingangs beschrieben, oft bei Dunkelheit über Land fährt, oder auch jedem, der grundsätzlich schlechter gucken kann und/oder Angst hat, im Dunkeln zu fahren, die Anbringung von einem paar zusätzlicher Fernscheinwerfer. Entsprechend deren Wertigkeit kann man damit jedes Lichtsystem verbessern, egal ob altes oder neues Fahrzeug. Und ich kann ruhigen Gewissens bestätigen, dass sich durch deren (korrekte) Montage keine Nachteile für das Fahrzeug selbst ergeben. Weder wird dem Motor damit kühlende Luft genommen, noch werden dadurch Windgeräusche erzeugt (dafür sitzen sie schlichtweg zu tief) oder erhöht sich dadurch der Kraftstoffverbrauch. Ich bin große Fernscheinwerfer auch an Fahrzeugen mit 240km/h gefahren; einziger Nachteil waren die toten Fliegen (die man natürlich auch auf der Windschutzscheibe hat).

Zusatzscheinwefer
Zusatzscheinwefer
Zusatzscheinwefer

Je nach Fahrzeug, d.h. wenn man die Zusatzleuchten vom Fahrersitz aus nicht sieht, sollte man die zusätzliche Fahrzeuglänge beim Einparken bedenken. Bei Fernscheinwerfern nach zum Originalscheinwerfer passender Referenzzahl auszuwählen wäre sinnfrei. Denn die Differenz, welche man dann noch zur Verfügung hätte (Werte ablesen), wäre für ein wirklich gutes Paar Fernscheinwerfer meist zu klein; sie würde maximal für eine breitere Zusatzausleuchtung genügen. Daher besser das originale Fernlicht abklemmen, und z.B. 2x Ref.50 anbauen; deren Reichweite ist dann (je nach Auswahl) in jedem Fall besser, als das originale Fernlicht. Theoretisch optimal (aber laut StVZO nicht erlaubt) wären, wie in Skandinavien üblich, 4 Zusatzscheinwerfer: 2 mit maximaler Reichweite und 2 für die Breite; es gibt dort auch 5 Zusatzscheinwerfer, das wäre dann das absolute Pkw-Optimum. Alle zusätzlich angebrachten Scheinwerfer sollten grundsätzlich an stabilen Halterungen Platz finden, man sollte auf keinen Fall zusätzliche Gefahrenquellen für den öffentlichen Straßenverkehr konstruieren.

Volvo Zusatzscheinwerfer
Volvo Zusatzscheinwerfer
Vovlo 850 vs. V70
Vovlo 850 vs. V70

Geländefahrzeug

Ein Offroader kann im Prinzip nie genug Licht haben, hier sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, solange es das Bordnetz hergibt, wobei man aber natürlich selten alle Leuchten gleichzeitig einschaltet. Hier meine markenunabhängige Empfehlung an Zusatzscheinwerfern für seriöse 4×4 sowie Fernreise- und Expeditionsfahrzeuge (alle Scheinwerfer nach IP68/69, sowie natürlich entsprechend geschützt verbaut):

Zusatzscheinwefer
Frontscheinwerfer
Zusatzscheinwefer
Zusatzscheinwefer
  • 2x Nebenscheinwerfer, möglichst tief, Halogen H4
  • 2x Fernscheinwerfer in Höhe Kühler, Xenon, Referenz je 50
  • 2x Arbeitsscheinwerfer nach vorn oder schräg vorn, am Dach, Halogen H9 oder Xenon oder LED
  • 2x Arbeitsscheinwerfer seitlich, Halogen H9 oder Xenon oder LED
  • 2x Arbeitsscheinwerfer nach hinten oder schräg hinten, Halogen H9 oder Xenon oder LED
  • 1-2 Nebelschlussleuchten, fahrzeugabhängig (kann offroad auch als Notleuchte verwendet werden)
  • 1x Suchscheinwerfer, auf Dach, Xenon, Referenz entsprechend Scheinwerfercharakteristik
Heck- und Seitenbeleuchtung
Heckbeleuchtung
Seitenbeleuchtung
im nächtlichen Camp rundherum ausreichend Licht vorhanden

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2 Gedanken zu “Zusatzscheinwerfer & Kraftfahrzeugleuchten